Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Abgabe und ist bundesgesetzlich geregelt.
Was unterliegt der Kommunalsteuer?
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in jener Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Die Unternehmerin/der Unternehmer muss die Kommunalsteuer für jeden Kalendermonat selbst berechnen.
Definition Dienstnehmer im Sinne des KommStG:
– Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
– Freie Dienstnehmer
– An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafter, Geschäftsführer)
– Personen, die von eine inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistungen im Inland oder Ausland überlassen werden
– Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistungen überlassen werden
– Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden
Frist für die Entrichtung der Kommunalsteuer: bis zum 15. des Folgemonats
Die Kommunalsteuerjahreserklärung ist bis zum 31. März des Folgejahres bzw. bei Schließung der Betriebsstätte binnen eines Monats ab Schließung dem Gemeindeamt zu übermitteln.
Steuersatz: Die Höhe der Kommunalsteuer beträgt drei Prozent der Bemessungsgrundlage.
Auskünfte:
AR Alfred Rumpl, Tel. 03127/80980-14