Bauamt
Gemäß den Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes sind grundsätzlich ALLE geplanten Bauvorhaben bei der Gemeinde als Baubehörde zu melden. Ob es sich um baubewilligungspflichte Vorhaben, welche auch im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden können, oder um meldepflichtige Vorhaben handelt, kann bei einer persönlichen Beratung im Gemeindeamt abgeklärt werden. Die empfohlene Vorgangsweise erspart Ihnen sicherlich spätere Probleme – eventuell mit Behörden, den Nachbarn oder sonstigen Beteiligten. Nähere Informationen bzw. Auskünfte erhalten Sie im Bauamt der Marktgemeinde Semriach.
Grundlage für jedes Bauvorhaben bildet in erster Linie das Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) sowie das Stmk. Baugesetz 1995. Im Raumordnungsgesetz ist die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes festgelegt, der das gesamte Gemeindegebiet in Freiland, Bauland und Verkehrsflächen einteilt. Grundsätzlich gilt, dass nur in Bauland gebaut werden darf! Ausnahmen: Bauten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie bei bereits bebauten Grundstücken im Freiland und Sondernutzungen in Freiland.
Um in der Planungsphase Kosten zu sparen, wird angeraten, die konkreten Vorstellungen in Form einer Planskizze dem Bauamt der Marktgemeinde Semriach zu einer Vorprüfung (Abstände, Bebauungsdichte …) zu übermitteln.
Als zusätzliches Service gibt es seit dem Frühjahr 2021 eine Baurechtsberatung mit unserem Bausachverständigen Bmst. Franz Hausleitner.
Jeden zweiten Dienstag im Monat von 16.00 bis 18.00 Uhr steht Herr Bmst. Hausleitner im Sitzungssaal der Gemeinde für eine kostenlose Baurechtsberatung zur Verfügung.
Die Teilnahme an dieser Baurechtsberatung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Gemeindeamt möglich.
Auskünfte:
Peter Möstl, Tel. 03127/80980-11
Marina Sobitsch, Tel. 03127/80980-15
Raumordnung
Die Raumordnung dient der planmäßig vorausschauenden Gestaltung des Lebensraums im Interesse des Gemeindewohles. Sie soll die nachhaltige und bestmögliche Nutzung unserer Umwelt gewährleisten und dabei unter anderem die natürlichen Gegebenheiten, den Umweltschutz und die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigen.
Jede Gemeinde muss mittels Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufstellen, um die Aufgaben der örtlichen Raumplanung für ihr Gemeindegebiet zu erfüllen.
Der Flächenwidmungsplan legt die Nutzung einzelner Grundstücke fest. Das gesamte Gemeindegebiet wird räumlich gegliedert und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich-funktionellen Erfordernissen festgelegt. Auch die Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung müssen im Flächenwidmungsplan ersichtlich sein.
Folgende Nutzungsarten sind im Plan vorzusehen:
- Bauland (Flächen mit zusammenhängender Siedlungsstruktur und Nutzungsart)
- Verkehrsflächen
- Freiland
Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut mit den folgenden planlichen Darstellungen:
- Flächenwidmungsplan
- Bebauungsplanzonierungsplan
- allfällige Ergänzungspläne
Widmung eines Grundstücks
Wenn Sie sich über die Lage und Widmung eines Grundstücks informieren möchten, können Sie dies im Digitalen Atlas Steiermark unter Planung & Kataster tun. Sie erhalten natürlich auch im Bauamt der Marktgemeinde Semriach die entsprechenden Auskünfte.
Eine rechtsverbindliche Widmungs-Bestätigung erhalten Sie ebenfalls im Bauamt. Bitte beachten Sie, dass für diese Bestätigung Gebühren zu entrichten sind.
Umwidmung von Grundstücken
Ob ein Grundstück in Bauland umgewidmet werden kann, ist durch eine raumordnungsfachliche Prüfung abzuklären. Fragen richten Sie bitte an das Bauamt der Marktgemeinde Semriach.
Revision Flächenwidmungsplan 5.0
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Gemeinde verpflichtet, den Flächenwidmungsplan alle 10 Jahre einer Überprüfung zu unterziehen (Revision). Dabei sind Planungswünsche der Bevölkerung abzufragen sowie das örtliche Entwicklungskonzept neu zu überarbeiten. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Vorgaben (z.B. Gefahrenzonenplan) überarbeitet werden. Jedes Gemeindemitglied sowie jede physische und juristische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, hat die Möglichkeit, Bauvorhaben und sonstige Planungsinteressen sowie Planungsanregungen in der Zeit vom 15.10.2024 bis 31.01.2025 dem Gemeindeamt schriftlich bekannt zu geben. Planungsinteressen, die nicht fristgerecht bekannt gegeben werden, müssen bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanentwurfes nicht berücksichtigt werden. Das Formular für die Bekanntgabe der Planungsinteressen liegt im Gemeindeamt ab 15.10.2024 auf und ist auch auf der Website der Gemeinde zum Download verfügbar.
Auskünfte:
Peter Möstl, Tel. 03127/80980-11
Marina Sobitsch, Tel. 03127/80980-15