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Hundeabgabe

Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1. personenbezogene Daten:
  Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin/des Hundehalters;
2. tierbezogene Daten:
a) Rasse;
b) Geschlecht;
c) Geburtsdatum (zumindest Jahr);
d) Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz – TSchG (Microchipnummer).
     

Der Meldung sind anzuschließen:

                     
1. die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 TSchG,
2. der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist und
3. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3b Abs. 7 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz besteht.

Stmk. Hundeabgabengesetz 2013

Die Abgabe beträgt € 60,–/ Hund und Jahr. Ermäßigungen für eine 50% begünstigte Hundeabgabe werden bei land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, sowie bei Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen, gewährt.

Befreiungsantrag

Hundeanmeldung

Auskünfte:
Marina Sobitsch, Tel. 03127/80980-15
Julia Harrer, Tel. 03127/80980-17

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