Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
| 1. | personenbezogene Daten: | |
| Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin/des Hundehalters; | ||
| 2. | tierbezogene Daten: | |
| a) | Rasse; | |
| b) | Geschlecht; | |
| c) | Geburtsdatum (zumindest Jahr); | |
| d) | Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz – TSchG (Microchipnummer). | |
Der Meldung sind anzuschließen:
| 1. | die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 TSchG, | |||||||||
| 2. | der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich ist und | |||||||||
| 3. | der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3b Abs. 7 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz besteht. | |||||||||
Die Abgabe beträgt € 60,–/ Hund und Jahr. Ermäßigungen für eine 50% begünstigte Hundeabgabe werden bei land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, sowie bei Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen, gewährt.
Auskünfte:
Marina Sobitsch, Tel. 03127/80980-15
Julia Pessler, Tel. 03127/80980-17